Satzung nach dem Stand der Mitgliederversammlung vom 09.05.2015

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein wurde am 08.02.1987 gegründet und trägt den Namen
„Landesverband Stottern & Selbsthilfe Rheinland-Pfalz / Saarland e.V.“
Er hat seinen Sitz in Mehring.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist es, die Lebenssituation von stotternden Menschen zu verbessern und dem Entstehen von Stottern entgegenzuwirken.
2. Zur Verbesserung der Lebenssituation von stotternden Menschen sollen die Kontakte und der Erfahrungsaustausch zwischen bestehenden Selbsthilfegruppen gefördert sowie die Gründung neuer Gruppen angeregt werden.
3. Der Verein setzt sich zum Ziel, stotternde Menschen, deren Angehörige und Freunde zu beraten und durch geeignete Veranstaltungen auf therapeutische Maßnahmen mitzuwirken und selbst solche durchzuführen. Oberstes Ziel des Vereins ist, einen vorurteilsfreien Umgang mit Stotternden in der Gesellschaft zu erreichen. Wesentliches Element dieser Aktivitäten ist das Bemühen, den Selbsthilfegedanken möglichst vielen stotternden Menschen nahe zu bringen.
4. Der Verein ist bestrebt, einer möglichen Isolation von stotternden Menschen
entgegenzuwirken. Die zwanglose Kontaktpflege soll nicht nur unter „stotternden Menschen“ sondern auch mit solchen, die nicht stottern, geschehen, sodass das Interesse an der Zusammenarbeit mit anderen Gruppen gefördert wird.
5. Durch Öffentlichkeitsarbeit sollen die Gründe für das Entstehen des
Stotterns, das Problem der Sprechbehinderung selbst, sowie Möglichkeiten der
Vorbeugung und Behebung der Behinderung bekannt gemacht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.
mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten (sog. Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG). Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Landesverband Stottern & Selbsthilfe Rheinland/Pfalz-Saarland e.V. hat ordentliche Mitglieder als Verbandsmitglieder und als direkte Mitglieder.
2. Eine ordentliche Verbandsmitgliedschaft erhält jede natürliche Person, die Mitglied der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. ist und ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz oder im Saarland hat. Eine Verbandsmitgliedschaft kann nur durch Antrag bei der Bundesvereinigung erworben werden. Diese entscheidet eigenverantwortlich und nach Maßgabe ihrer Satzung über Annahme oder Ablehnung des Antrages.
3. Ordentliches direktes Mitglied des Landesverbandes kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben gemäß § 2 zu fördern. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme bzw. die Ablehnung entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen. Einer Begründung bedarf es nicht. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Antragsteller binnen eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet in der nächsten ordentlichen Versammlung über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet generell durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste, Erlöschen der Verbandsmitgliedschaft und durch Tod.
2. Verbandsmitgliedschaft
a.) Bei Verbandsmitgliedschaft ist ein Austritt nur möglich gegenüber der
Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. nach deren Satzungsvorgaben.
b.) Ausschlüsse und Streichungen aus der Mitgliederliste erfolgen ausschließlich durch die Bundesvereinigung nach deren Satzungsvorgaben.
3. Direkte Mitgliedschaft
a.) Bei direkter Mitgliedschaft ist ein Austritt aus dem Verein mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen.
b.) Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist
grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Vor Beschlussfassung über den Vereinsausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
c.) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages in Rückstand ist. Zwischen beiden Mahnungen sowie der nachfolgenden Streichung aus der Mitgliederliste muss jeweils ein Zeitraum von 6 Wochen liegen.
d.) Gegen den Ausschluss und die Streichung aus der Mitgliederliste kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.
Über den Einspruch wird in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit entschieden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand das Mitglied von allen Mitgliedsrechten und Ämtern entheben.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglieds- verhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Vereinsorgane

sind
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Punkte zu bearbeiten.
a.) Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins mit anschließender Aussprache
Jahresbericht über die Tätigkeit der Institutionen
b.) Rechnungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
c.) Bericht der Rechnungsprüfer (Revisoren)
d.) Entlastung des Vorstandes
e.) Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)
f.) Wahl der Rechnungsprüfer (alle zwei Jahre)
g.) Verschiedenes

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:
a.) auf schriftlichen Antrag von den Vorstandsmitgliedern, bei einfacher Mehrheit.
b.) auf schriftlichen Antrag mit Angabe des Grundes von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. Die Einladung hat spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages zu erfolgen und muss die von den Antragstellern genannten Tagesordnungspunkte enthalten.
3. Ordentliche sowie außerordentliche Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie schriftlich und mit einer Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen ( z.B. durch die Vereinszeitschrift der Bundesvereinigung ) unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung einberufen wurden.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vereinsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a.) dem Vorsitzenden
b.) dem Vorstandsmitglied für Kassenführung und Vermögensverwaltung (stellvertretender Vorsitzender)
c.) dem Schriftführer (Protokolle und Niederschriften, 2. stellvertretender Vorsitzender)

d.) bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer)

Vertreter des Vereins im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende, das Vorstandsmitglied für Kassenführung und Vermögensverwaltung sowie der Schriftführer
Sie sind je allein vertretungsberechtigt.
Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
2. Vorstandssitzungen:
a.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
b.) Zu den Vorstandssitzungen sind alle Mitglieder der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. sowie alle direkten Vereinsmitglieder willkommen.
c.) Stimmberechtigt sind die ansässigen Mitglieder aus Rheinland – Pfalz und dem Saarland, jedoch behält sich der Vorstand vor, bei bestimmten Angelegenheiten selbst zu entscheiden.
d.) bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Die Abwahl des Vorstandes aus einem wichtigen Grund ist nur möglich, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschließt und wenn im Anschluss in derselben Versammlung ein neuer Vorstand gewählt wird. Der Antrag zur Abwahl des Vorstandes ist mit der Ankündigung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
4. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus seinem Amt, so bleibt es
dem Vorstand überlassen, ob er die Aufgaben an ein anderes Vorstandsmitglied
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung überträgt oder ob er eine
außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 7 zur Nachwahl einberuft.

§ 9 Trägerschaft

Der Verein kann die Trägerschaft vereinzelter Institutionen, z.B. einer “Kontakt- und Beratungsstelle”, übernehmen, wenn sie dem Zweck des § 2 dient. Über die Aufnahme und Auflösung der Trägerschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.
Anträge zur Aufnahme oder Auflösung einer Institution sind mit der Ankündigung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Von den Mitgliedern solcher Institutionen kann höchstens ein Mitglied in den Vorstand gewählt werden, wenn dieses Mitglied über eine Mitgliedschaft im Sinn des § 4 verfügt.
Die Institutionen haben bei den Mitgliederversammlungen einen Jahresbericht abzugeben. Mitglieder der Institutionen, auch wenn sie eine Mitgliedschaft nach § 4 besitzen, haben kein Stimmrecht, wenn über Angelegenheiten der Institution abgestimmt wird.

§ 10 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann mit 2/3 der abgegebenen Stimmen, jedoch
mindestens 10, einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesvereinigung
Stottern & Selbsthilfe e.V. oder – wenn dies nicht möglich – an eine andere
gemeinnützige Einrichtung, die dem Wohle von Sprechbehinderten dient.
Das ihnen zufallende Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden, und zwar zum Wohle von Sprechbehinderten. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Landesverband Stottern und Selbsthilfe Rheinland-Pfalz / Saarland e.V.

Sitz: Mehring